Am 2. August 2026 wird die EU-KI-Verordnung für den Großteil der Unternehmen ernst. Was bislang als „das kommt noch” abgehakt werden konnte, ist ab diesem Datum unmittelbar durchsetzungsfähiges Recht. Betroffen sind längst nicht nur die Hersteller großer Modelle – die zentralen Pflichten treffen auch Unternehmen, die KI-Systeme lediglich einkaufen und einsetzen.
Was sich am 2. August 2026 ändert
Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist stufenweise anwendbar. Der Startschuss war der 1. August 2024, die ersten Pflichten (verbotene KI-Praktiken, KI-Kompetenz nach Art. 4) griffen bereits am 2. Februar 2025, die Vorschriften für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) folgten am 2. August 2025. Der 2. August 2026 aktiviert nun die eigentlich entscheidenden Blöcke:
- Kapitel III – Hochrisiko-KI-Systeme (Anhang III): Anbieter und Betreiber solcher Systeme müssen die vollständigen Anforderungen umsetzen – Risikomanagement, Daten-Governance, technische Dokumentation, menschliche Aufsicht, Konformitätsbewertung.
- Transparenzpflichten nach Art. 50: Chatbots, KI-generierte Inhalte, Deepfakes und Emotionserkennungssysteme müssen als solche kenntlich gemacht werden.
- Deployer-Pflichten nach Art. 26/27: Unternehmen, die Hochrisiko-KI im eigenen Betrieb einsetzen, haben eigenständige Aufsichts-, Log- und Meldepflichten.
- Aufsichts- und Sanktionsrahmen: Die Bußgeldbewehrung reicht bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes (bzw. 35 Mio. / 7 % bei verbotenen Praktiken).
Für Hochrisiko-Systeme, die in bereits regulierten Produkten verbaut sind (Art. 6 Abs. 1 – etwa Medizinprodukte, Maschinen), verschieben sich zentrale Regeln nochmal um ein Jahr auf den 2. August 2027. Aber das ist die Ausnahme, nicht die Regel.
„Normal” heißt nicht ausgenommen
Ein Muster, das wir aus der DSGVO-Einführung 2018 und der NIS-2-Registrierung 2026 kennen, wiederholt sich: Viele Unternehmen ordnen sich selbst außerhalb des Anwendungsbereichs ein – und liegen falsch.
„Wir setzen ja gar keine KI ein” ist heute so wahrscheinlich falsch wie 2018 der Satz „Wir verarbeiten ja gar keine personenbezogenen Daten”.
Anhang III des AI Act listet Anwendungsbereiche, in denen Systeme automatisch als hochriskant gelten – und viele davon stecken tief in ganz normalen Geschäftsprozessen:
- Personalverwaltung: KI-gestützte Bewerbungsvorauswahl, Lebenslauf-Parser, Kandidaten-Scoring, KI-basierte Leistungsbeurteilung
- Zugang zu essenziellen Diensten: Bonitäts- und Kreditscoring, Versicherungs-Risikobewertung
- Bildung: automatisierte Bewertung von Prüfungsleistungen, Zulassungsentscheidungen
- Kritische Infrastrukturen: Betriebs- und Sicherheitsfunktionen in Energie, Wasser, Verkehr
- Strafverfolgung, Migration, Justiz: für die meisten Unternehmen weniger relevant, aber vollständigkeitshalber genannt
Wer eine handelsübliche Recruiting-Software mit KI-Modul einsetzt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit Deployer eines Hochrisiko-KI-Systems – und trägt damit ab dem 2. August 2026 eigene Pflichten.
Die Deployer-Pflichten im Alltag
Wer ein Hochrisiko-KI-System einsetzt (Art. 26), muss unter anderem:
- Das System nach Anweisung des Anbieters betreiben und die vorgesehene Nutzung dokumentieren.
- Menschliche Aufsicht durch geschulte, kompetente Personen sicherstellen – nicht als Papierrolle, sondern operativ.
- Eingabedaten prüfen: Nur relevante und ausreichend repräsentative Daten in das System einspeisen, soweit im eigenen Verantwortungsbereich.
- Betrieb überwachen, ernsthafte Vorfälle unverzüglich an den Anbieter und ggf. an die zuständige Marktüberwachungsbehörde melden.
- Automatisch generierte Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, soweit rechtlich zulässig.
- Beschäftigte und deren Vertretungen informieren, wenn Hochrisiko-KI-Systeme sie am Arbeitsplatz betreffen.
- Grundrechte-Folgenabschätzung (Art. 27) für bestimmte Deployer – insbesondere öffentliche Stellen und Anbieter essenzieller Dienste.
Bemerkenswert: Diese Pflichten gelten unabhängig davon, ob Sie die KI selbst entwickelt haben. Der Einkauf entbindet nicht – er verschiebt nur die Anbieter-Pflichten.
Transparenzpflichten nach Artikel 50
Neben den Hochrisiko-Regeln greift ab dem 2. August 2026 die Transparenzschicht für alle KI-Systeme mit direkter Nutzer-Interaktion:
- Chatbots und Sprachassistenten müssen erkennbar machen, dass Nutzer mit einer KI interagieren – es sei denn, das ist offensichtlich.
- KI-generierte oder -manipulierte Bilder, Videos und Audios (Deepfakes) müssen als solche kenntlich gemacht werden.
- KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse benötigen eine Kennzeichnung, sofern keine redaktionelle Kontrolle stattfindet.
- Emotionserkennungs- und biometrische Kategorisierungssysteme haben besondere Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen.
Für Marketing, Kundenservice und interne Kommunikation heißt das: Wo KI mitschreibt oder mitspricht, muss es sichtbar sein.
Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
- KI-Inventar erstellen: Alle im Einsatz befindlichen KI-Systeme erfassen – eingekauft, integriert, selbst entwickelt und Schatten-KI aus Fachabteilungen. Pro System: Zweck, Anbieter, Datenzugriffe, Nutzerkreis, Verantwortlicher.
- Rollen bestimmen: Klar entscheiden, ob Sie bei einem System als Anbieter, Deployer, Einführer oder Händler auftreten. Wer eine bestehende Hochrisiko-KI wesentlich verändert oder unter eigener Marke in Verkehr bringt, wird schnell zum Anbieter – mit ungleich strengeren Pflichten.
- Hochrisiko-Prüfung durchführen: Anhang III und Art. 6 systematisch gegen die eigene KI-Landschaft halten. Insbesondere HR-Tools, Scoring-Systeme und Chatbots ehrlich prüfen.
- KI-Kompetenz nachweisen (Art. 4): Diese Pflicht gilt schon seit Februar 2025. Wer noch keine belastbare Schulungs- und Awareness-Struktur hat, sollte diese jetzt aufsetzen – nicht erst, wenn die Aufsicht danach fragt.
- Transparenz technisch verankern: Chatbot-Disclaimer, KI-Kennzeichnungen für Inhalte, Betroffeneninformationen – nicht in Fußzeilen versenken, sondern erkennbar platzieren. Und dokumentieren.
Ausblick: Wenn Sie zum Anbieter werden – A5 wartet schon
Der 2. August 2026 zieht die Grenze scharf: Deployer haben eine überschaubare Pflichtenliste, Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen dagegen ein komplettes Managementsystem inklusive Konformitätsbewertung. Und die Rolle wechselt schneller, als viele denken – etwa wenn ein Unternehmen ein zugekauftes Modell wesentlich anpasst, mit eigenen Daten weitertrainiert oder unter eigener Marke ausliefert.
Genau für diese Anbieter-Seite entsteht derzeit der BSI-Prüfkatalog A5 – die AI Audit and Assurance Assessment Architecture, die die Vertrauenswürdigkeit von KI-Systemen nach ISAE-3000-Methodik prüfbar machen soll. In einem eigenen Beitrag am 12. August gehen wir dem A5 nach – inklusive der aktuellen Konsultationsphase bis Ende August. Wer heute schon absehen kann, dass er in die Anbieter-Rolle rutschen wird, sollte den Katalog jetzt kennen.
Fazit
Der 2. August 2026 ist kein administratives Datum, sondern die reale Aktivierung des AI Act für den unternehmerischen Alltag. Die gute Nachricht: Wer ein funktionierendes ISMS betreibt, DSGVO-Prozesse etabliert hat und die eigene Lieferkette im Blick hat, bringt einen Großteil der operativen Basis bereits mit. Was fehlt, ist die systematische Übersetzung in KI-spezifische Rollen, Nachweise und Kennzeichnungen.
Die ehrliche Selbsteinschätzung kostet wenig Zeit. Sie zu unterlassen, kann bei einer Aufsichtsprüfung teuer werden – strukturell dieselbe Lektion wie bei NIS-2 und DSGVO.
Sie sind unsicher, ob Sie unter dem AI Act als Deployer oder gar als Anbieter agieren – und was das für Ihre bestehenden ISMS- und Datenschutzprozesse bedeutet? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.